Schwerbehindertenrecht

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Schwerbehindertenrechtsbereich Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch- (SGB XI)

des Hochsauerlandkreises


Reform der Versorgungsverwaltung

Seit dem 01.01.2008 nehme die Kreise und kreisfreien Städte die ihnen durch das Zweite Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 24.10.2007 übertragenen Aufgaben des Schwerbehindertenrechts wahr.


Behinderung in N
RW

Ende 2007 lebten 1,64 Millionen schwerbehinderte Menschen in NRW.

Wie das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik mitteilt, waren das 0,2 % mehr als bei der letzten Erhebung Ende 2005, aber 9,4 % weniger als vor zehn Jahren.

Jede zwölfte Bürgerin und jeder zehnte Bürger gelten damit derzeit als schwerbehindert.


Handlungsfelder SGB IX

 Antragsannahme/ -aufnahme nach SGB IX

Beratung

Sachverhaltsaufklärung

Feststellung der Behinderung

Rechtsbehelfe

Ausstellung des Schwerbehindertenausweises und der Wertmarke/ Beiblatt


§ 1 SGB IX
Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

 „Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen...., um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern, Benachteiligungen vermeiden oder ihnen entgegenwirken..."


§ 2 SGB IX
Behinderung

(1)  Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. .....

(2)  Menschen sind im Sinne des Teil 2 (§68 ff)  schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz.... rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(Ab einem GdB von 50 wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt.)


Grad der Behinderung (GdB)

  • Legt fest, wie stark sich die Behinderung des Einzelnen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirkt
  • Unabhängig von beruflicher Tätigkeit und Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung
  • GdB von 10 bis 100
  • Keine Addition bei Bildung des Gesamt-GdB


§ 69 SGB IX
Feststellung der Behinderung

.... Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt....

(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen ( G, B, H, aG, Bl Rf, Gl), so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen....


Nachteilsausgleiche

Zweck:

Ausgleich spezifischer, behinderungsbedingter, gesundheitlicher Nachteile

Grundsätzlich erst ab einem GdB von 50

G         Erhebliche Gehbehinderung

aG        Außergewöhnliche Gehbehinderung

Bl          Blindheit

H           Hilflosigkeit

Rf          Rundfunkgebührenbefreiung

Gl          Gehörlosigkeit

B            Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitung 


Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 

Ansprechpartner zu diesem Produkt:  

Sachgebietsleiterin

Frau Bettina Jacobi
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Schwerbehindertenrecht (SG 43/2)
Telefon: 02961 / 94-3451
E-Mail:

stellvertretender Sachgebietsleiter

Herr Klaus Nöthe
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
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Telefon: 02961 / 94-3452
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Petra Baronowsky
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
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Telefax: 02961 / 94-3466
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Herr Justus Blum
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Telefon: 0291 / 94-2567
Telefax: 02961 / 94-3466
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Margot Brand
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Telefon: 02961 / 94-3460
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Philipp Ester
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Telefon: 02961 / 94-3454
Telefax: 02961 / 94-3466
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Frau Ingrid Finnemann
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Schwerbehindertenrecht (SG 43/2)
Telefon: 02961 / 94-3464
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Herr Jürgen Fröhlink
Soziales, Kultur und Verkehr (Fachbereich 4)
Soziales (FD 43)
Schwerbehindertenrecht (SG 43/2)
Schwerbehindertenvertretung
Telefon: 02961 / 94-3458
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Herr Franz-Josef Heppelmann
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Telefon: 02961 / 94-3457
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Marion Perone
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Frau Elke Rathöfer
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Frau Sabine Schriek
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Frau Gisela Stangenberg
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Herr Martin Stockhofe
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