Baulasten

Baulastenverzeichnis / Eintragung und Löschung von Baulasten

Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernommen werden, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.

Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss vor einem Notar oder der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden.

Wenn der Grund für die Eintragung weggefallen ist, kann die Baulast auf schriftlichen Antrag gelöscht werden.

Notwendige Unterlagen

  • amtlicher Lageplan (im Maßstab nicht kleiner als 1:500), der von einem Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und beglaubigt werden muss. Der Plan darf nicht älter als 6 Monate sein. Die vorhandenen und geplanten Gebäude müssen eingezeichnet sein. Es muss mindestens ein Original vorgelegt werden.

Rechtsgrundlagen

  • Landesbauordnung (BauO NRW)
  • Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)

Ansprechpartner zu diesem Produkt:  

Herr Albert Vorderwülbecke
Bauen, Kataster und Vermessung, Straßen (Fachbereich 5)
Bauaufsicht, Immisionschutz (FD 51)
Obere Bauaufsicht, Obere Denkmalbehörde, Untere Umweltschutzbehörde (SG 51/1)
Telefon: 02961 / 94-3282
Telefax: 02961 / 94-3399
E-Mail:

Frau Monika Gerlach
Bauen, Kataster und Vermessung, Straßen (Fachbereich 5)
Bauaufsicht, Immisionschutz (FD 51)
Obere Bauaufsicht, Obere Denkmalbehörde, Untere Umweltschutzbehörde (SG 51/1)
Telefon: 02961 / 94-3340
Telefax: 02961 / 94-3399
E-Mail:

Frau Margerita Kühn-Jäger
Bauen, Kataster und Vermessung, Straßen (Fachbereich 5)
Bauaufsicht, Immisionschutz (FD 51)
Obere Bauaufsicht, Obere Denkmalbehörde, Untere Umweltschutzbehörde (SG 51/1)
Telefon: 02961 / 94-3377
Telefax: 02961 / 94-3399
E-Mail: