Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernommen werden, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.
Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss vor einem Notar oder der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden.
Wenn der Grund für die Eintragung weggefallen ist, kann die Baulast auf schriftlichen Antrag gelöscht werden.
Notwendige Unterlagen
- amtlicher Lageplan (im Maßstab nicht kleiner als 1:500), der von einem Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und beglaubigt werden muss. Der Plan darf nicht älter als 6 Monate sein. Die vorhandenen und geplanten Gebäude müssen eingezeichnet sein. Es muss mindestens ein Original vorgelegt werden.
Rechtsgrundlagen
- Landesbauordnung (BauO NRW)
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
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