Im August 2006 wurde die Blauzungenkrankheit nach ersten Fällen in den Niederlanden und Belgien erstmalig in Nordrhein-Westfalen festgestellt. Seit dem breitete sich diese Erkrankung in den Sommermonaten weiter aus. Nach den geltenden tierseuchenrechtlichen Bestimmungen wurde ein Gefährdungsgebiet und eine Restriktionszone eingerichtet. Derzeit umfasst das Gefährdungsgebiet (20-km-Zone) das gesamte Landesgebiet von Nordrhein-Westfalen sowie Teile der benachbarten Bundesländer. Die Zone um das Gefährdungsgebiet gilt als Restriktionszone (150-km-Zone).
Im Hochsauerlandkreis wurden im Jahr 2006 5 Fälle von Blauzungenkrankheit festgestellt. Die Virusinfektionen wurden bei Rindern im Rahmen von Verkaufsuntersuchungen bzw. anderen Untersuchungsprogrammen festgestellt. Bei diesen bekannt gewordenen Fällen zeigten die Tiere keine Krankheitssymptome.
Seit der erstmaligen Feststellung der Blauzungenkrankheit in diesem Jahr am 10.08.2007 in 3 Beständen im Hochsauerlandkreis hat sich die Viruserkrankung mittlerweile flächendeckend im gesamten Kreisgebiet ausgebreitet. Mittlerweile konnte in 206 Beständen der Ausbruch der Blauzungenkrankheit amtlich bestätigt werden (Stand: 07.09.2007). In den einzelnen Herden zeigten die Tiere typische Symptome der Viruserkrankung. Mittels entnommener Blutproben konnte die Infektion mit dem Erreger der Blauzungenkrankheit bestätigt werden. Betroffen sind derzeit 124 Rinderbestände und 82 Schafbestände (Stand: 07.09.2007). Insbesondere in den Schafbeständen kommt es z.T. zu erheblichen Verlusten. Mit einer weiteren Ausbreitung der Erkrankung ist zu rechnen. Die täglich gemeldeten neuen Verdachtsfälle werden im Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg abgeklärt.
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine viral bedingte Infektionskrankheit, die durch Mücken aus der Familie der Gnitzen übertragen wird. Die Krankheit tritt überwiegend während der Sommermonate auf. Die saisonale Erscheinungsform der Erkrankung ist auf die Flugzeiten der Mücken zurückzuführen. Eine Übertragung von Tier zu Tier findet nicht statt. Betroffen sind vor allem Schafe, aber auch Rinder und Ziegen können erkranken. Während die Krankheit bei Schafen tödlich verlaufen kann, stellt sich bei Rindern in der Regel nach einiger Zeit Besserung ein. Folgende Krankheitssymptome können beobachtet werden: Fieber, allgemeine Schwäche, Inappetenz, Rötung und Schwellung der oralen und nasalen Schleimhäute, Nasenausfluss, vermehrter Speichelfluss, Zahnfleischentzündungen, Ulzerationen im und um das Maul, Flotzmaulläsionen beim Rind, Schwellung und Rötung bis hin zur Blauverfärbung der Zunge, Bindehautentzündungen, Tränenfluss, Rötungen und Entzündungen der Zitzenhaut, Kronsaumentzündungen mit Lahmheiten. Die Symptome können in ihrer Ausprägung von Fall zu Fall variieren. Die Blauzungenkrankheit unterliegt der Anzeigepflicht.
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine Tierkrankheit, die für den Menschen ungefährlich ist. Fleisch- und Milchprodukte können bedenkenlos verzehrt werden.
Die Blauzungenkrankheit wird durch Mücken aus der Familie der Gnitzen beim Blutsaugakt übertragen. Durch die Behandlung von Wiederkäuern mit Insektiziden/Repellentien zum Schutz vor einem Befall mit Mücken kann das Risiko einer Übertragung der Blauzungenkrankheit verringert werden. Den Tierhaltern, die im Gefährdungsgebiet Rinder, Schafe oder Ziegen halten, wird daher die Behandlung der Tiere mit einem zugelassenen gegen Insekten wirksamen Mittel nach Anweisung des Hoftierarztes empfohlen. Die nach der Behandlung einzuhaltenden Wartezeiten sind zu beachten.
Da es sich um eine Viruserkrankung handelt, können die erkrankten Tiere nur symptomatisch behandelt werden.
Derzeit arbeiten zwei Impfstoffhersteller an der Entwicklung eines Impfstoffes gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit. Mit einer Verfügbarkeit des Impfstoffes wird nicht vor Mitte 2008 gerechnet.
Transportbeschränkungen
(Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31.08.2006, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 06. Juli 2007)
Für den Transport empfänglicher Tiere im und aus dem Gefährdungsgebiet gilt Folgendes:






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